Kapitaler Motorschaden

Motorschaden nach Privatkauf

Darum geht es

Absicht des Verkäufers muss nachgewiesen werden

Auch ein Privatkauf hat Regeln

mobile.de oder ein Schnapper in der Nachbarschaft – was Sie beim Kauf eines Autos von privat aus rechtlicher Sicht wissen müssen

Udo Schmallenberg

Udo Schmallenberg

Journalist

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Grundsätzlich sind Gewährleistungsrechte beim Privatkauf eines Fahrzeugs nicht ausgeschlossen. Pflichten der Vertragsparteien sind dabei im BGB klar geregelt.

Gewährleistung beim privaten Autokauf bezieht sich darauf, dass der Verkäufer dem Käufer zusichert, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln ist und bestimmte Eigenschaften aufweist. Im Gegensatz zum Kauf von einem gewerblichen Händler, der oft eine gesetzliche Gewährleistung bieten muss, ist die Situation beim Kauf von Privatpersonen nicht deutlich  geregelt.

Beim privaten Autokauf gilt – wenn nicht anders vereinbart – der Grundsatz “gekauft wie gesehen”. Der Käufer das Auto oder das Motorrad in dem Zustand akzeptiert, in dem es sich befindet, und keine rechtliche Grundlage hat, um später Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf eine gründliche Prüfung des Fahrzeugs durchzuführen und möglicherweise einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um potenzielle Probleme zu identifizieren.

Soweit die Theorie – wie siegt das in der Praxis aus? Ein Motorschaden ist vielfach vorhersehbar und gehört damit zu den Schadensereignissen, für die der Verkäufer unter Umständen haften muss. Allerdings liegt die Beweislast – und damit das Problem- beim neuen Besitzer, der dem Verkäufer Absicht, also ein bewusstes Verschweigen von Mängeln nachweisen können muss.

Dies ist im Detail oft schwierig, denn ein Gegenüberstellen verschiedener Aussagen zwingt ein damit befasstes Gericht zu einer Entscheidung, die aufgrund von Hinweisen getroffen wird. Diese werden im Zweifel für den Beklagten ausgelegt, der seine Unschuld nicht beweisen muss.

Die Sachmängelhaftung wird in  § 433 Abs. 1 BGB geregelt. Hier heißt es, dass ein Kaufgegenstand den vereinbarten Zustand aufweisen muss.

Beim Kauf von privat wird hier oftmals versäumt, im Detail klarzustellen, was unter Mängelfrei zu versehen ist.

So ist ein fehlender Ölwechsel nur dann ein Mangel, wenn die Notwendigkeit im Kaufvertrag fixiert wurde.

Anders sieht es bei einem Motorschaden aus, der nach dem Kauf eintritt. Wurde der Käufer z.B. über die Inspektionen, oder den sachgemäßen Umgang des Vorgängers mit dem Fahrzeug bewusst getäuscht, dann steckt der Verkäufer in der Gewährleistungsfalle.

Beispiel: wenn ein Porsche kurz nach dem Kauf einen Motorschaden erleidet, obwohl der Vorbesitzer einen pfleglichen Umgang bescheinigt hat, dann muss er das Auto u.U. zurücknehmen, wenn der neue Besitzer Rallye-Fotos im Internet findet, die eine extreme Nutzung im Sportbereich nachweisen.

Auch Reparaturversuche wie zB. das nachträgliche versorgen von Dichtungen können leicht nachgewiesen werden und sich positiv auf eine Klage auswirken.

Allerdings, so Rechtsanwalt Gisevius: “Klagen sollte man erst, wenn ein Einigungsversuch außergerichtlich erfolglos blieb und eine Schuld des Beklagten auch wirklich nachgewiesen werden kann. Die Wut über ein schlechtes Geschäft ist hier vielfach ein schlechter Ratgeber.

Im vor- oder außergerichtlichen Verfahren bittet man den Verkäufer um Nachbesserung und/oder Schadensausgleich und droht andernfalls mit einem Rücktritt vom Vertrag mit Rücknahme des Fahrzeugs.

Ein sogenannter “Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Privatkauf”  kann vereinbart werden, aufgrund der möglicherweise Sittenwidrigkeit eines solchen Abkommens ist das im gewerblichen Rahmen nicht möglich, da Gewährleistung ein Rechtsanspruch im Handel ist.

Eine Gewährleistung tritt bei Kauf von privat nur ein, wenn ein aktives Tun des Verkäufers vorliegt. Ein von niemandem zu verantwortender Motorschaden auf dem ersten Weg des neuen Autos ist einfach Pech, für das man dann aber wiederum den Hersteller zur Verantwortung ziehen kann, falls noch Garantieansprüche vorliegen oder es sich beim Schadensauslöser um Material- oder Konstruktionsfehler handelt.

 

Ein arglistiges Verschweigen von drohenden Sachmängeln, Eigentumsvorbehalten oder technischen Veränderungen verjährt übrigens erst nach 30 Jahren.

 

 

 

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Vorbesitzer zur Rücknahme oder zur Mängelbeseitigung die Pflicht genommen werden. Allerdings muss Ihr Anspruch sorgfältig juristisch geprüft werden.
Anwalt kapitaler Motorschaden
Frederick Gisevius
Rechtsanwalt